Hier finden Sie aktuelle Informationen zur Corona-Pandemie, die die Bildungseinrichtungen von Bad Lippspringe betreffen:
Das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (Bundesgesetz) ist nach der Verabschiedung im Deutschen Bundestag am 21.04.2021 bereits am 22.04.2021 im Bundesrat behandelt worden. Unmittelbar nach dessen Entscheidung hat der Bundespräsident das Gesetz ausgefertigt. Somit tritt es schon am Freitag, 23. April 2021, in Kraft. Das Gesetz schafft einen geänderten rechtlichen Rahmen für das staatliche Handeln in der Corona-Pandemie. Es führt eine bundesweit verbindliche „Notbremse“ ein, die zunächst ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 ab dem übernächsten Tag zusätzliche Maßnahmen zum Infektionsschutz auslöst. Ab einer Inzidenz von 165 gelten weitergehende Maßnahmen. Das neue Recht erstreckt sich auch auf den Schulbereich. Allerdings gelten die konkreten Folgen der gesetzlichen Vorgaben des Bundes nicht per se landesweit, sondern je nach Betroffenheit in den einzelnen Kreisen und kreisfreien Städten, in denen sich Ihre Schule befindet.
Die wesentlichen Vorgaben und deren landesrechtliche Umsetzung lassen sich wie folgt umreißen:
Diese Vorgaben finden sich in Nordrhein-Westfalen wie schon die bisherigen Vorgaben zum Infektionsschutz in der Coronabetreuungsverordnung. Sie übernimmt die neuen bundesrechtlichen Vorgaben und bleibt damit das für die Schulen allein maßgebliche Regelwerk. Nordrhein-Westfalen wird hierbei von den Ausnahmevorschriften für Abschlussklassen und Förderschulen Gebrauch machen und die Ihnen bekannten pädagogischen Betreuungsangebote fortführen.
Das Inkrafttreten des Bundesgesetzes bedingt auch Änderungen der Coronabetreuungsverordnung. Auf folgende Regelungen in der Coronabetreuungsverordnung weise ich noch einmal besonders hin:
Wie oben dargelegt, ist für den konkreten Schulbetrieb (Wechselunterricht/Distanzunterricht) vor Ort entscheidend, welcher Inzidenzwert in dem Kreis oder der kreisfreien Stadt des Schulstandortes festgestellt wurde. Die Umstellung vom Wechselunterricht auf den Distanzunterricht findet statt, wenn an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte sogenannte 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165 überschreitet. Die konkrete Feststellung trifft für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt sodann das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS). Die „Notbremse“ tritt dann am übernächsten Tag in Kraft.
Das MAGS wird in einer sehr transparenten Form insbesondere in seinem
Internetauftritt die jeweils betroffenen Kreise und kreisfreien Städte
aufführen. Alle Schulen, für deren Standort keine Regelungen wegen einer
Inzidenz von mindestens 165 getroffen werden, setzen den Schulbetrieb
bis auf Weiteres im Wechselunterricht fort.
Wichtig ist auch die Feststellung, dass aufgrund der bundesrechtlichen Regelungen zu den Folgen bestimmter Inzidenzwerte für den Schulbetrieb Regelungen für die Schulen ab sofort nur noch durch die Coronabetreuungsverordnung und den hierauf beruhenden, oben dargestellten Mitteilungen des MAGS und nicht mehr durch Allgemeinverfügungen einzelner Kreise und kreisfreier Städte erfolgen.
Die Definition der Abschlussklassen an allgemeinbildenden Schulen ist weiterhin gültig. Zu den Abschlussklassen in den allgemeinbildenden Schulen zählen:
Im Zusammenhang mit der Einführung einer Testpflicht hat das Land
Selbsttests für Schülerinnen und Schüler angeschafft. Das Ministerium
wird bei den weiteren Beschaffungsvorgängen darauf achten, dass die
Testverfahren möglichst alters- und kindgerecht durchgeführt werden
können und dabei alternative Testverfahren für Grundschulen,
Förderschulen und Schulen mit Primarstufe geprüft werden. Es wird sich
weiterhin darum bemüht, Pooltests („Lolli-Tests“) an diesen Schulen
zeitnah einzuführen.
Für Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 6 wird weiterhin eine pädagogische Betreuung ermöglicht.
Alle
Schulen der Primarstufe sowie der weiterführenden allgemeinbildenden
Schulen bieten daher ab dem 12. April 2021 auf Antrag der Eltern ein
Betreuungsangebot für diejenigen Schülerinnen und Schüler der Klassen 1
bis 6 an, die zuhause nicht angemessen betreut werden können. Bei dem
Verdacht einer Kindeswohlgefährdung kann hier auch das Jugendamt
initiativ werden.
Für Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in Förderschulen oder in Schulen des Gemeinsamen Lernens, der eine besondere Betreuung erfordert (z.B. in den Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung sowie Körperliche und motorische Entwicklung), muss dieses Angebot in Absprache mit den Eltern auch in höheren Altersstufen sichergestellt werden.
Auf der Grundlage des eingangs dargestellten Bundesgesetzes ändern sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Schulbetrieb erneut auch in Nordrhein-Westfalen. Die Landesregierung möchte die damit verbundene Gelegenheit jedoch zur Etablierung einer klaren Regelung zum Schulbetrieb nutzen, die unter Berücksichtigung des weiteren Infektionsgeschehens möglichst für einen längeren Zeitraum Bestand haben sollte. Das Ministerium für Schule und Bildung wird die Umstellung des Schulbetriebes gemäß den Regelungen des Bundesgesetzes in den kommenden Tagen und auch am kommenden Wochenende eng begleiten und beratend für Schulen und Schulträger zur Verfügung stehen.
Gemäß der aktuellen Coronaschutzverordnung fallen die Maßnahmen weitestgehend weg. Die Details dazu können Sie unter folgendem Link nachlesen:
Stadt Bad Lippspringe
Friedrich-Wilhelm-Weber-Platz 1
33175 Bad Lippspringe
Telefon: +49 (0) 52 52 / 26 - 0
Telefax: +49 (0) 52 52 / 26 - 166
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