Seit dem 03.04.2022 gilt für das Land NRW eine neue Corona-Schutzverordnung (Anlage 1).
Der Sportbetrieb unterliegt erstmals seit 2 Jahren weitestgehend keinerlei Einschränkungen mehr.
Die Landesregierung beabsichtigt derzeit nicht, von der Hotspotregelung des § 28a Abs. 8 IfSG Gebrauch zu machen.
Stattdessen werden der CoronaSchVO durch die Anlagen 2 und 3 unverbindliche Empfehlungen beigefügt.
Bekannt ist aber auch, dass die 7-Tages – Inzidenz in NRW nach wie vor über einem Wert von 1.000 liegt und es oberstes Ziel sein sollte, dass sich möglichst wenig Menschen weiter infizieren.
Darum empfehlen wir für die städtischen Sporthallen weiterhin eine Maske in Bereichen, in denen die Abstände nicht eingehalten werden können und die bekannten AHA-Regeln.
Stadt Bad Lippspringe
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