Für eine Eheschließung im Ausland ist für bestimmte Staaten die Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses erforderlich. Nähere Auskünfte zu den erforderlichen Unterlagen und den anfallenden Kosten erteilen die Mitarbeiter/innen des Standesamtes.
Will ein Deutscher im Ausland heiraten, so bedarf er dazu zumeist eines deutschen Ehefähigkeitszeugnisses. Dieses Dokument bescheinigt die sogenannte Ehefähigkeit des deutschen und des anderen Partners. Hierfür ist die Vorlage von Urkunden beider Partner notwendig.
Sind beide Verlobte Deutsche, so genügt die Ausstellung eines gemeinsamen Ehefähigkeitszeugnisses.
Da hier nicht für jedes Land aufgeführt werden kann, ob ein solches Ehefähigkeitszeugnis erforderlich ist, sollten Sie sich im Zweifelsfall beim Standesamt des Heiratslandes erkundigen. In einigen Staaten reicht ersatzweise die Vorlage einer aktuellen Aufenthaltsbescheinigung mit Angabe des Familienstandes vom Einwohnermeldeamt des Wohnsitzes.
Nach dem Übereinkommen vom 05.09.1980 über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen können mehrsprachige Ehefähigkeitszeugnisse ausgestellt werden. Diese haben den Vorteil, dass neben der deutschen auch die europäischen Sprachen, wie z.B. die englische, französische oder spanische Sprache aufgeführt sind und Sie so die Kosten für eine Übersetzung sparen.
Das Ehefähigkeitszeugnis muss bei dem Standesamt beantragt werden, in dessen Bezirk einer der/oder beide deutschen Partner seinen/ihren Wohnsitz hat/haben. Bei getrennten oder mehreren Wohnsitzen besteht die Wahlmöglichkeit. Besteht kein inländischer Wohnsitz, so ist der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort maßgebend.
Die Botschaften des jeweiligen Staates können Ihnen auch weiterhelfen. Deutsche Staatsangehörige erkunden sich bitte vor der Eheschließung im Ausland beim örtlich zuständigen deutschen Standesamt über die Anerkennung der im Ausland geschlossenen Ehe.
Liegt kein Ehehindernis vor, wird das Ehefähigkeitszeugnis sofort ausgestellt und hat eine Gültigkeit von sechs Monaten. Das heißt, dass Ihr Eheschließungstermin innerhalb dieser sechs Monate liegen muss. Wenn Sie schon sehr frühzeitig planen, beachten Sie bitte, dass das Ehefähigkeitszeugnis auch erst sechs Monate vor Ihrem Wunschtermin ausgestellt werden kann.
Je nach Familienstand und persönlichen Umständen werden unterschiedliche Unterlagen vom Gesetz vorgeschrieben. Alle genannten Urkunden sind als Original und nicht als Kopie einzureichen.
Wenn Sie sich in dieser Aufzählung wiederfinden, reichen die genannten Unterlagen meistens aus. Allerdings können in Einzelfällen weitere Unterlagen notwendig werden.
Für von Geburt an deutsche Staatsangehörige, die volljährig sind und nicht im Ausland geboren wurden.
Darüber hinaus benötigen Sie:
Sollten Sie noch nie verheiratet gewesen sein / noch keine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben / ledig sein:
Sollten Sie schon einmal oder mehrmals verheiratet gewesen sein:
Bei Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses
Bei persönlicher Abholung ist die Zahlung der Gebühren in bar oder per EC-Kartenzahlung möglich.
Bei postalischer Zustellung ist die Zahlung der Gebühren auf Rechnung möglich.
Informationen hierzu erhalten Sie von Ihrem Ansprechpartner im Standesamt.
Montag: | 08.30–12.30 Uhr 14.00–16.00 Uhr |
Dienstag: | 08.30–12.30 Uhr |
Mittwoch: | 08.30–12.30 Uhr |
Donnerstag: | 08.30–12.30 Uhr 14.00–17.00 Uhr |
Freitag: | 08.30–12.30 Uhr |
Folgende hilfreiche Dokumente und Formulare zum Ausdrucken halten wir für Sie bereit.
Für eine Eheschließung im Ausland ist für bestimmte Staaten die Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses erforderlich. Nähere Auskünfte zu den erforderlichen Unterlagen und den anfallenden Kosten erteilen die Mitarbeiter/innen des Standesamtes.
Folgende Mitarbeiter/innen stehen Ihnen bei Fragen zu dieser Dienstleistung gerne zur Verfügung.
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