Maßgebend für die Bemessung der Beitragshöhe sind die prognostizierten Einkünfte für das gesamte laufende Jahr unter Berücksichtigung von Einmalzahlungen, z.B. Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld. Änderungen der Einkommensverhältnisse , die zur Zugrundelegung einer höheren Beitragsstufe führen, sind deshalb unverzüglich anzugeben.
Zugrunde gelegt werden die Bruttoeinnahmen aus den verschiedenen Einkunftsarten. Hiervon sind die dazugehörigen Werbungskosten abzuziehen; sofern sie noch nicht vom Finanzamt festgelegt sind, nur die Werbungskostenpauschalen. Beamte, Richter und ähnliche Einkommensbezieher haben keine Sozialversicherungsabgaben zu leisten. Aus diesem Grund wird ein pauschaler Betrag von 10% der Einkünfte aus derartigen Beschäftigungsverhältnissen nach Abzug der Werbungskosten dem Einkommen hinzugerechnet. Negativeinkünfte können nicht berücksichtigt werden. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten, auch wenn diese dem Ehegatten zuzuordnen sind, ist nicht zulässig. Zu den Einkünften gehören alle Geldbezüge, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen und hier nicht genannt sind, unabhängig davon, ob sie steuerfrei oder steuerpflichtig sind. Ihr Einkommen ist durch geeignete Nachweise zu belegen.
Montag: | 08.30–12.30 Uhr |
Dienstag: | – |
Mittwoch: | 08.30–12.30 Uhr |
Donnerstag: | 08.30–12.30 Uhr 14.00–17.00 Uhr |
Freitag: | 08.30–12.30 Uhr |
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