Grundsteuern werden von den Städten für alle bebauten und unbebauten Grundstücke in ihrem Bereich erhoben. Die "Grundsteuer A" wird für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und die "Grundsteuer B" für alle anderen bebauten oder unbebauten Grundstücke erhoben. Auf der Basis des Einheitswertes der Grundstücke ermittelt das zuständige Finanzamt den Grundsteuermessbetrag. Dieser ergibt, mit dem Hebesatz der jeweiligen Stadt oder Stadt multipliziert, die jährlich zu zahlende Grundsteuer. Die Festsetzung der Hebesätze erfolgt im Rahmen der jährlichen Haushaltssatzung der Stadt.
Montag: | 08.30–12.30 Uhr 14.00–16.00 Uhr |
Dienstag: | 08.30–12.30 Uhr |
Mittwoch: | 08.30–12.30 Uhr |
Donnerstag: | 14.00–17.00 Uhr |
Freitag: | 08.30–12.30 Uhr |
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