Behördliche Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz:
Notwendige Unterlagen erfragen Sie bitte beim Standesamt. Rechtsgrundlage Namensänderungsgesetz.
Die Mutter mit alleiniger Sorge kann dem Kind den Namen des Vaters des Kindes erteilen, sofern dieser eine Vaterschaftsanerkennung abgegeben hat und der Namenserteilung durch die Mutter zustimmt.
Die Namenserteilung muss öffentlich beglaubigt werden, d.h. alle Beteiligten müssen im Standesamt mit Terminabsprache vorsprechen und sich ausweisen können. Rechtsgrundlage § 1617a BGB
Ist ein Elternteil verheiratet und ist dieser Ehepartner nicht die/der leibliche/r Mutter/Vater des Kindes besteht die Möglichkeit beim Standesamt des Wohnortes eine Einbenennung des Kindes bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres zu deren Ehenamen zu erklären.
Die Einbenennung muss öffentlich beglaubigt werden, d.h. alle Beteiligten müssen im Standesamt mit Terminabsprache vorsprechen und sich ausweisen können. Rechtsgrundlage § 1618 EGBGB
Zuständig für die Aufnahme dieser beiden Erklärungen (Namenserteilung und Einbenennung) ist das Standesamt Ihres Wohnortes.
Der gesetzliche Gebührenrahmen beträgt für Familiennamensänderung 2,50 EUR - 1.022,00 EUR
Vornamensänderung 2,50 EUR - 255,00 EUR, je nach Verwaltungsaufwand und Höhe des Einkommens. Die Gebühr wird durch den Kreis Paderborn als Entscheidungsbehörde festgesetzt.
Bei Namensänderungen im Zusammenhang mit Eheschließungen, Ehescheidungen oder Namenserteilungen für Kinder wenden Sie sich bitte an das Standesamt Bad Lippspringe.
Montag: | 08.30–12.30 Uhr 14.00–16.00 Uhr |
Dienstag: | 08.30–12.30 Uhr |
Mittwoch: | 08.30–12.30 Uhr |
Donnerstag: | 08.30–12.30 Uhr 14.00–17.00 Uhr |
Freitag: | 08.30–12.30 Uhr |
Folgende Mitarbeiter/innen stehen Ihnen bei Fragen zu dieser Dienstleistung gerne zur Verfügung.
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