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Das Planungsinstrument des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die Landschaftsplanung. Die Ziele und Grundsätze des Naturschutzrechts gelten dabei als Maßstab.
Eine Definition der übergeordneten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege erfolgt im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Die Landschaftsplanung hat demnach die Aufgabe, die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den jeweiligen Planungsraum zu konkretisieren und die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele aufzuzeigen, deren Entscheidungen sich auf Natur und Landschaft im Planungsraum auswirken können.
Im Landesnaturschutzgesetz sind ergänzende Regelungen, insbesondere zu den jeweiligen Zuständigkeiten und dem Verfahren zur Aufstellung der Pläne, verankert. Eine stetige Fortschreibung der Landschaftsplanung ist notwendig, da Veränderungen im Planungsraum eintreten bzw. durch die Planung zu erwarten sind.
Die aktuellen Landschaftspläne unseres Stadtgebietes sind unter den folgenden Verlinkungen einsehbar: