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Landschaftsplanung

Das Planungsinstrument des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die Landschaftsplanung. Die Ziele und Grundsätze des Naturschutzrechts gelten dabei als Maßstab.

Ziele der Landschaftsplanung

Eine Definition der übergeordneten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege erfolgt im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Die Landschaftsplanung hat demnach die Aufgabe, die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den jeweiligen Planungsraum zu konkretisieren und die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele aufzuzeigen, deren Entscheidungen sich auf Natur und Landschaft im Planungsraum auswirken können.

Im Landesnaturschutzgesetz sind ergänzende Regelungen, insbesondere zu den jeweiligen Zuständigkeiten und dem Verfahren zur Aufstellung der Pläne, verankert. Eine stetige Fortschreibung der Landschaftsplanung ist notwendig, da Veränderungen im Planungsraum eintreten bzw. durch die Planung zu erwarten sind.

Fördermöglichkeit über die FöNa-Richtlinie

Das Land gewährt Zuwendungen für Maßnahmen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Pflanzen- und Tierwelt sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als Lebensgrundlage des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung in Natur und Landschaft nachhaltig sichern. Ein Anspruch des Antragstellers/der Antragstellerin auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege finden Sie unter folgendem Link:

Die aktuellen Landschaftspläne unseres Stadtgebietes sind unter den folgenden Verlinkungen einsehbar: