Privatsphäre-Einstellung

Wir verwenden auf dieser Website Cookies, die für den Betrieb der Website notwendig sind und deshalb auch nicht abgewählt werden können. Wenn Sie wissen möchten, welche Cookies das sind, finden Sie diese einzeln im Datenschutz aufgelistet. Unsere Webseite nutzt weiterhin externe Komponenten (Youtube-Videos), die ebenfalls Cookies setzen. Durch das Laden externer Komponenten können Daten über Ihr Verhalten von Dritten gesammelt werden, weshalb wir Ihre Zustimmung benötigen. Ohne Ihre Erlaubnis kann es zu Einschränkungen bei Inhalt und Bedienung kommen. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Google Translate

Mit Google Translate kann diese Webseite in andere Sprachen übersetzt werden. Wenn Sie eine Sprache auswählen, rufen Sie Inhalte auf Google-Servern ab. Der Webseitenbetreiber hat keinen Einfluss auf die Verarbeitung Ihrer Daten durch Google. Wenn Sie nicht möchten, dass Ihre Daten an Google übermittelt werden, schließen Sie dieses Fenster mit einem Klick auf "X".

Um die Sprachwahl nutzen zu können, müssen Sie zunächst das Laden von externen Komponenten erlauben.

Namensänderung behördlich und standesamtlich

Details

Namensänderung beantragen

Behördliche Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz:

  • Anträge für diese Namensänderung werden durch das Standesamt entgegengenommen und an die zuständige Namensänderungsbehörde beim Kreis Paderborn weitergeleitet

Notwendige Unterlagen erfragen Sie bitte beim Standesamt. Rechtsgrundlage Namensänderungsgesetz.

Wenn sich Ihr Vor- oder Nachname ändert, ist Ihr Personalausweis ungültig. Gründe für eine sonstige Namensänderung sind zum Beispiel:

  • Adoption
  • Vornamenssortierung
  • Erklärung gemäß Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG)

Sie müssen in diesem Fall einen neuen Personalausweis beantragen, wenn Sie 16 Jahre sind oder älter. Es gibt eine Ausnahme: Solange Sie ein gültiges Passdokument, also Reisepass oder vorläufigen Reisepass, mit dem neuen Namen besitzen, besteht keine Pflicht, einen neuen Personalausweis zu beantragen.

Alle Personalausweise verfügen automatisch über die Online-Ausweisfunktion, bei ab Juli 2017 ausgestellte Personalausweisen ist diese Funktion automatisch aktiviert. Wenn sie eine selbst gewählte, sechsstellige PIN gesetzt haben, können Sie sich damit bei online angebotenen Dienstleistungen mit hohem Vertrauensniveau gegenüber Behörden und Unternehmen ausweisen. Den Online-Ausweis dürfen Sie nach Ihrem 16. Geburtstag verwenden.

Wenn Sie Ihren Personalausweis beantragen, werden die Abdrücke Ihrer beiden Zeigefinger zur Speicherung im Chip des Ausweises erhoben. Kinder unter 6 Jahren sind von dieser Regelung ausgeschlossen. 

Kosten

Der gesetzliche Gebührenrahmen beträgt für Familiennamensänderung 2,50 EUR - 1.022,00 EUR
Vornamensänderung 2,50 EUR - 255,00 EUR, je nach Verwaltungsaufwand und Höhe des Einkommens. Die Gebühr wird durch den Kreis Paderborn als Entscheidungsbehörde festgesetzt.

Eine Gebührenreduzierung oder -befreiung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Hinweise

Bei Namensänderungen im Zusammenhang mit Eheschließungen, Ehescheidungen oder Namenserteilungen für Kinder wenden Sie sich bitte an das Standesamt Bad Lippspringe.

Wird Ihr Personalausweis gestohlen oder kommt er Ihnen abhanden, müssen Sie dies bei der Polizei oder bei einer Personalausweisbehörde, zum Beispiel beim Bürgeramt, Einwohnermeldeamt, Rathaus oder Bürgerdienste, anzeigen. Bei Diebstahl oder Verlust können Sie die Online-Funktion des Personalausweises auch selbst durch einen Anruf bei der Sperrhotline sperren lassen.

Fristen

Sie müssen den neuen Personalausweis unverzüglich nach der Namensänderung beantragen, wenn Sie kein gültiges Passdokument mit dem neuen Namen besitzen

Voraussetzungen

  • Ihr Vor- oder Familienname hat sich geändert.

Unterlagen

  • biometrisches digitales Passfoto: angefertigt vor Ort in der Behörde oder von einem registrierten inländischen Fotodienstleister (Fotografin bzw. Fotograf
  • altes Ausweisdokument, unabhängig davon, ob dieses gültig oder bereits abgelaufen ist:
    • alter Personalausweis oder Reisepass
    • alter Kinderreisepass
  • wenn kein alter Personalausweis oder Reisepass vorhanden:
    • Geburtsurkunde
  • bei Kindern unter 16 Jahren:
    • sorgeberechtigte Elternteile:
      • gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass) von jedem Elternteil
      • bei nur einem anwesenden sorgeberechtigten Elternteil: Einverständniserklärung des nicht anwesenden sorgeberechtigten Elternteils sowie eine Ausweiskopie
    • bei nur einem sorgeberechtigten Elternteil:
      • gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass)
      • Sorgerechtsnachweis

Bearbeitungsdauer

Ab Antragstellung dauert es in der Regel mindestens 2 Wochen, bis Sie Ihren Personalausweis im Bürgeramt abholen oder an der Wohnungstür beziehungsweise in der Postfiliale entgegennehmen können.

Verfahrensablauf

Wenn sich Ihr Name ändert, beantragen Sie den neuen Personalausweis folgendermaßen:

  • Sie vereinbaren einen Termin bei Ihrem zuständigen Bürgeramt. Wenn Sie Ihren Personalausweis nicht am Hauptwohnsitz beantragen, brauchen Sie einen wichtigen Grund und müssen einen Zuschlag auf die Gebühr zahlen.
  • Sie bringen die erforderlichen Unterlagen mit.
  • Sie zahlen die Gebühr.
  • Sie erhalten direkt eine neue Einmal-PIN und eine PUK in einem geschlossenen Kuvert, um Ihre Online-Ausweisfunktion beim neu beantragten Personalausweis einsatzbereit zu machen. Sie entscheiden selbst, wann Sie diese Option nutzen möchten.
  • Ihre Fingerabdrücke werden bei Personen über 6 Jahren zur Speicherung im Chip des Ausweisdokuments vor Ort aufgenommen.
  • Ihr Bürgeramt informiert Sie bei der Beantragung, ab wann Sie Ihren Personalausweis abholen können.
    • Alternativ können Sie sich das Ausweisdokument im Inland per Post an Ihre Wohnadresse schicken und persönlich an der Haustür oder in einer Postfiliale übergeben lassen, wenn Sie 16 Jahre oder älter sind. 

Rechtsgrundlagen

Angleichungserklärung nach § 47 EGBGB:

  • Personen, deren Namen sich nunmehr nach deutschen Recht richtet (Einbürgerung oder Asylanerkennung o.ä.), können die ausländische Namensform dem deutschen Recht anpassen

Notwendige Unterlagen erfragen Sie bitte beim Standesamt. Rechtsgrundlage § 47 EGBGB

Namenserteilung nach § 1617a BGB:

Die Mutter mit alleiniger Sorge kann dem Kind den Namen des Vaters des Kindes erteilen, sofern dieser eine Vaterschaftsanerkennung abgegeben hat und der Namenserteilung durch die Mutter zustimmt.

Vorzulegende Urkunden

  • Beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister beider Elternteile

  • Vaterschaftsanerkennung (falls schon vorhanden)

  • Geburtsurkunde des Kindes (sofern die Erteilung nicht bei Erstbeurkundung im Standesamt des Geburtsortes des Kindes abgegeben wird)

Die Namenserteilung muss öffentlich beglaubigt werden, d.h. alle Beteiligten müssen im Standesamt mit Terminabsprache vorsprechen und sich ausweisen können. Rechtsgrundlage § 1617a BGB

Einbenennung nach § 1618 BGB:

Ist ein Elternteil verheiratet und ist dieser Ehepartner nicht die/der leibliche/r Mutter/Vater des Kindes besteht die Möglichkeit beim Standesamt des Wohnortes eine Einbenennung des Kindes bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres zu deren Ehenamen zu erklären.

Voraussetzungen

  • Mutter und Ehemann, bzw. Vater und Ehefrau haben das Kind in Ihrem Haushalt aufgenommen.

  • der andere Elternteil muss der Einbenennung zustimmen, wenn das Kind seinen Namen führt oder er ihm auch das Sorgerecht zusteht.

  • hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, muss es der Einbenennung zustimmen.

Vorzulegende Urkunden

  • Beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der Antragsteller

Die Einbenennung muss öffentlich beglaubigt werden, d.h. alle Beteiligten müssen im Standesamt mit Terminabsprache vorsprechen und sich ausweisen können. Rechtsgrundlage § 1618 EGBGB

Zuständig für die Aufnahme dieser beiden Erklärungen (Namenserteilung und Einbenennung) ist das Standesamt Ihres Wohnortes.