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Gemäß Art. 8 der EU-Richtlinie 2002/49, umgesetzt durch §§ 47 a ff. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind u.a. Lärmaktionspläne aufzustellen, mit denen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen geregelt werden für Orte in der Nähe der Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr.
Am Rand von Bad Lippspringe verläuft die Bundesstraße 1, eine Hauptverkehrsstraße.
Die für den Erstellungszeitraum maßgebliche Verkehrszählung 2015 von StraßenNRW ergab durchschnittlich 15.974 Fahrzeuge am Tag, somit 5,83 Mio. Kfz/a.
Durch den RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V-5 - 8820.4.1 v. 7.2.2008 wurden Lärmauslösewerte vorgegeben, bei deren Erreichung eine Lärmaktionsplanung durchzuführen ist. Diese Werte wurden jedoch für kein bewohntes Objekt erreicht. Ferner ist in dem Erlass geregelt, dass eine Planung für einzelne Objekte nicht erforderlich ist.
Ein Lärmaktionsplan für Bad Lippspringe in Bezug auf die Lärmauswirkungen der B1 wurde daher nicht aufgestellt.
Der Ausschuss für Bauen, Planen und Umwelt hat die Ergebnisse der dritten Runde zur Erstellung von Umgebungslärmkarten in seiner Sitzung am 11.12.2018 zur Kenntnis genommen.