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Eine Nutzung von Regenwasser als Brauchwasser für die Toilettenanlagen und Waschmaschinen ist möglich, wenn die entsprechenden Anlagen im Rahmen eines Baugenehmigungs- oder Freistellungsverfahrens errichtet wurden.
Die Einleitung von verschmutztem Regenwasser in den Misch- oder Schmutzwasserkanal zusätzlich zu dem im Haushalt oder Betrieb verbrauchten Frischwasser führt zu einer entsprechenden Kanalgebührenpflicht für die zusätzlich eingeleitete Wassermenge. Es ist daher die Installation und Abnahme eines geeichten Wassermengenzählers erforderlich, über den die im Objekt genutzte Regenwassermenge gemessen wird.
Der Zählerstand ist jährlich zum Jahresende der Stadt (Steueramt) mitzuteilen.