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Schulpflicht und Einschulung

Details

Wann wird mein Kind schulpflichtig?

Der bisher auf den 30. Juni festgelegte Stichtag wird auf den 30. September verschoben. Alle Kinder, die an diesem Tag das 6. Lebensjahr vollenden, gelten in Nordrhein-Westfalen als schulpflichtig.

Geburtsdatum Ihres Kindes Einschulung zum Schuljahr
01.10.2012 bis 30.09.2013 2019/2020
01.10.2013 bis 30.09.2014 2020/2021
01.10.2014 bis 30.09.2015 2021/2022
01.10.2015 bis 30.09.2016 2022/2023
01.10.2016 bis 30.09.2017 2023/2024
01.10.2017 bis 30.09.2018 2024/2025

Jüngere Kinder, die von den Eltern für schulfähig gehalten werden, können auf Antrag vorzeitig eingeschult werden. Der Antrag kann bei der nächstgelegenen Grundschule oder jeder anderen Grundschule gestellt werden. Über die Aufnahme in die Schule entscheidet dann die Schulleitung auf Grundlage der schulärztlichen Untersuchung.

Wie werde ich über die Schulpflicht meines Kindes informiert?

Wenn Ihr Kind schulpflichtig wird, erhalten Sie ein Schreiben zur Anmeldung. Die Information über die Schulpflicht wird ca. 3 Wochen vor den Anmeldeterminen versendet.
Sollten Sie kein Schreiben über die Schulpflicht bekommen haben, können Sie Ihr Kind an der Grundschule im Anmeldezeitraum anmelden.

Bei welcher Grundschule melde ich mein Kind an?

In der Stadt Bad Lippspringe gibt es verschiedene Schularten. Gemeinschaftsgrundschulen, katholische und evangelische Bekenntnisschulen. In Bekenntnisschulen dürfen jedoch nur Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, wenn sie dem entsprechenden Bekenntnis angehören oder die Eltern ausdrücklich wünschen, dass Ihr Kind nach den Grundsätzen dieser Religion erzogen werden soll.

Die Grundschulbezirke sind zum 01.08.2008 aufgehoben, d. h. Sie können Ihr Kind bei nur einer Grundschule Ihrer Wahl anmelden.

Was habe ich bei der Schulwahl zu beachten?

Einen rechtlichen Aufnahmeanspruch haben Sie nur bei der nächstgelegenen Grundschule der Schulart (katholische Grundschule, evangelische Grundschule oder Gemeinschaftsgrundschule).

Übersteigt die Zahl der Kinder mit Aufnahmeanspruch die Kapazität der nächstgelegenen Grundschule, wird die Schulleitung eine Auswahlentscheidung treffen und Ihnen gegebenenfalls eine andere Grundschule mit freier Kapazität empfehlen. In diesem Fall haben Sie einen Anspruch auf Fahrkostenerstattung für Ihr Kind.

Wählen Sie selbst eine andere als die nächstgelegene Grundschule, kann Ihr Kind dort ebenfalls nur im Rahmen der freien Plätze aufgenommen werden und hat zudem gegenüber den Kindern mit Rechtsanspruch Nachrang. Wird Ihre Anmeldung von der anderen als der nächstgelegenen Grundschule angenommen, müssen Sie für evtl. Beförderungskosten Ihres Kindes zu dieser Schule selbst aufkommen, wenn Ihre nächstgelegene Schule aufnahmebereit gewesen wäre.

Kinder mit vermutetem sonderpädagogischem Förderbedarf:

Diese Kinder werden wie alle anderen Kinder auch bei der nächstgelegenen Grundschule angemeldet. Die erforderlichen Maßnahmen werden von der Schulleitung der zuständigen Grundschule eingeleitet. Sonderpädagogischer Förderbedarf kann in folgenden Bereichen bestehen: Lernhilfe, Körperbehinderte, Sprachbehinderte, Hörgeschädigte, Sehbehinderte usw.