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Ein berechtigtes Interesse muss glaubhaft gemacht werden man, so erhält man Auskunft über:
Familienname
Vornamen
Doktorgrad
derzeitige Anschriften
frühere Namen
Geburtsdatum
Geburtsort
bei Geburt im Ausland auch den Staat
Familienstand (beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht)
derzeitige Staatsangehörigkeiten
frühere Anschriften
Einzugs- und Auszugsdatum
Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters
Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners
Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat
Auskünfte aus dem Melderegister sind gebührenpflichtig. Die Gebühr für die erweiterte Melderegisterauskunft beträgt 15,00 EUR.
Die Gebühren sind auch dann zu bezahlen, wenn die Angaben aus der erteilten Auskunft bereits bekannt sind, die gesuchte Person nicht ermittelt werden kann oder die Auskunft aus rechtlichen Gründen nicht erteilt werden kann.
Wegen Nichtbeachtung der Meldepflicht stimmen die Meldeverhältnisse mit den tatsächlichen Wohnverhältnissen nicht immer überein. Eine Gewähr für die Richtigkeit der Auskunft kann nicht übernommen werden.
Sie müssen ein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung glaubhaft machen können. Der Begriff des berechtigten Interesses umfasst hier jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art. Ein rechtliches Interesse liegt beispielsweise vor, wenn die Daten zur Rechtsverfolgung (z.B. Geltendmachung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen) oder zur Rechtsverteidigung benötigt werden. Die gesuchte Person wird durch Ihre Angaben eindeutig identifiziert. Die erweiterte Melderegisterauskunft wird nicht erteilt, wenn eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen ist oder ein bedingter Sperrvermerk vorliegt und durch die Auskunftserteilung eine Gefahr für die betroffene Person entstehen könnte.
Beantragung persönlich:
· Gültiges Ausweisdokument zur Identifizierung
· Ausgefülltes Antragsformular.
Auch bei persönlicher Beantragung wird hier nur der Antrag entgegengenommen. Die Beantwortung der Anfrage erfolgt aus Datenschutzgründen immer schriftlich per Brief.