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BHKG NRW § 35 Abs.5) Kreise und kreisangehörige Gemeinden stimmen ihre Gefahrenabwehrmaßnahmen ab. Dazu können die kreisangehörigen Gemeinden Stäbe für außergewöhnliche Ereignisse (SAE) bilden. Aufgabe der Mitglieder der SAE ist es, den Leiter bei der Beurteilung der Lage zu beraten, Entscheidungen vorzubereiten die kommunikativen und operativen Maßnahmen zu koordinieren zu überwachen und zu dokumentieren. Weiterhin hat die SAE die Aufgabe im Bedarfsfall Warnungen an die Bevölkerung zu steuern, ein Bürgertelefon einzurichten, die Presse über die Lage zu informieren aber auch die Evakuierung betroffener Bürger zu organisieren sie unterzubringen und zu versorgen.