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Wer seinen Lebensunterhalt nicht sicherstellen kann, hat Anspruch auf entsprechende Hilfen nach dem 3. und 4. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Das SGB XII unterscheidet zwei Personengruppen bzw. Hilfearten:
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nach dem 4. Kapitel SGB XII
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine bedarfsdeckende Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Der Anspruch ist gesetzlich geregelt. Die Leistungen werden auf Antrag gewährt, sofern die Voraussetzungen gegeben sind.
Anspruch haben Personen
· die die Altersgrenze erreicht haben oder
· die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind oder in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen.
Es muss Bedürftigkeit vorliegen, d.h. der notwendige Lebensunterhalt darf nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus dem eigenen Einkommen und Vermögen, sichergestellt werden können.
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII
erhalten Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus Ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können und die keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben.
Hiervon können z.B. Personen betroffen sein, die eine Rente wegen befristeter Erwerbsminderung beziehen.
Der notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehören in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.
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