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Ehefähigkeitszeugnis

Details

Will ein Deutscher im Ausland heiraten, so bedarf er dazu zumeist eines deutschen Ehefähig­keitszeugnisses. Dieses Dokument bescheinigt die sogenannte Ehefähigkeit des deutschen und des anderen Partners. Hierfür ist die Vorlage von Urkunden beider Partner notwendig.

Sind beide Verlobte Deutsche, so genügt die Ausstellung eines gemeinsamen Ehefähigkeits­zeugnisses.

Da hier nicht für jedes Land aufgeführt werden kann, ob ein solches Ehefähigkeitszeugnis erforderlich ist, sollten Sie sich im Zweifelsfall beim Standesamt des Heiratslandes erkundi­gen. In einigen Staaten reicht ersatzweise die Vorlage einer aktuellen Aufenthaltsbescheini­gung mit Angabe des Familienstandes vom Einwohnermeldeamt des Wohnsitzes.

Nach dem Übereinkommen vom 05.09.1980 über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnis­sen können mehrsprachige Ehefähigkeitszeugnisse ausgestellt werden. Diese haben den Vor­teil, dass neben der deutschen auch die europäischen Sprachen, wie z.B. die englische, franzö­sische oder spanische Sprache aufgeführt sind und Sie so die Kosten für eine Übersetzung sparen.

Kosten

Bei Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses

  • wenn deutsches Recht zu beachten ist 45,00 Euro

  • wenn ausländisches Recht zu beachten ist 80,00 Euro

Allerdings können in Einzelfällen weitere Gebühren, z.B. für Eidesstattliche Versicherungen oder Aufenthaltsbescheinigungen anfallen.

Hinweise

Bei persönlicher Abholung ist die Zahlung der Gebühren in bar oder per EC-Kartenzahlung möglich.
Bei postalischer Zustellung ist die Zahlung der Gebühren auf Rechnung möglich.

Voraussetzungen

Das Ehefähigkeitszeugnis muss bei dem Standesamt beantragt werden, in dessen Bezirk einer der/oder beide deutschen Partner seinen/ihren Wohnsitz hat/haben. Bei getrennten oder meh­reren Wohnsitzen besteht die Wahlmöglichkeit. Besteht kein inländischer Wohnsitz, so ist der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort maßgebend.

Die Botschaften des jeweiligen Staates können Ihnen auch weiterhelfen. Deutsche Staatsan­gehörige erkunden sich bitte vor der Eheschließung im Ausland beim örtlich zuständigen deutschen Standesamt über die Anerkennung der im Ausland geschlossenen Ehe.

Liegt kein Ehehindernis vor, wird das Ehefähigkeitszeugnis sofort ausgestellt und hat eine Gültigkeit von sechs Monaten. Das heißt, dass Ihr Eheschließungstermin innerhalb dieser sechs Monate liegen muss. Wenn Sie schon sehr frühzeitig planen, beachten Sie bitte, dass das Ehefähigkeitszeugnis auch erst sechs Monate vor Ihrem Wunschtermin ausgestellt werden kann.

Unterlagen

Je nach Familienstand und persönlichen Umständen werden unterschiedliche Unterlagen vom Gesetz vorgeschrieben. Alle genannten Urkunden sind als Original und nicht als Kopie einzu­reichen.

Wenn Sie sich in dieser Aufzählung wiederfinden, reichen die genannten Unterlagen meistens aus. Allerdings können in Einzelfällen weitere Unterlagen notwendig werden.

Für von Geburt an deutsche Staatsangehörige, die volljährig sind und nicht im Ausland geboren wurden.

  • Grundsätzlich gilt, dass jeder der Ehepartner einen gültigen Personalausweis oder ei­nen gültigen Reisepass vorzulegen hat


Darüber hinaus benötigen Sie:

Sollten Sie noch nie verheiratet gewesen sein / noch keine eingetragene Lebenspartner­schaft begründet haben / ledig sein:

  • eine neu (vor nicht mehr als 6 Monaten) ausgestellte beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister, erhältlich beim Geburtsstandesamt, immer, wenn Sie in Deutschland geboren sind

  • eine aktuelle (vor nicht mehr als 14 Tagen ausgestellte) Aufenthaltsbescheinigung des Meldeamtes (keine Meldebescheinigung) mit Angabe des Familienstandes, der Staats­angehörigkeit und des Wohnsitzes. Die Anmeldung allein ist nicht ausreichend. Befindet sich der Hauptwohnsitz in Bad Lippspringe, ist die Aufenthaltsbescheinigung beim Standesamt in Zusammenhang mit der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnis­ses erhältlich.

Sollten Sie schon einmal oder mehrmals verheiratet gewesen sein:

  • eine neu (vor nicht mehr als 6 Monaten) ausgestellte beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister, erhältlich beim Geburtsstandesamt, immer, wenn Sie in Deutschland geboren sind

  • eine neu (vor nicht mehr als 6 Monaten) ausgestellte beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der Vorehe mit Auflösungsvermerk, wenn die letzte Vorehe in Deutsch­land geschlossen wurde,

  • eine neu (vor nicht mehr als 6 Monaten) ausgestellte Heiratsurkunde mit Auflösungs­vermerk und rückseitigem Vermerk zur Namensführung in der Vorehe, wenn die letz­te Vorehe vor dem 01.01.1958 in der Bundesrepublik oder in der ehemaligen DDR ge­ schlossen wurde,

  • zusätzlich zur unmittelbar vorangegangenen Ehe müssen Sie alle früheren Ehen und die Art ihrer Auflösung angeben. Wir empfehlen vorhandene Dokumente mitzubrin­gen, aus denen sich die Daten sicher erkennen lassen, also z.B. Heiratsurkunden, Familienbuchabschriften älteren Datums, Sterbeurkunden, Scheidungsurteile.

  • eine aktuelle (vor nicht mehr als 14 Tagen ausgestellte) Aufenthaltsbescheinigung des Meldeamtes (keine Meldebescheinigung) mit Angabe des Familienstandes, der Staats­ angehörigkeit und des Wohnsitzes. Die Anmeldung allein ist nicht ausreichend. Befindet sich der Hauptwohnsitz in Düsseldorf, ist die Aufenthaltsbescheinigung beim Standesamt im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses er­ hältlich.

Sollten Sie bereits eine Lebenspartnerschaft geführt haben, die aufgelöst wurde:

  • eine neu (vor nicht mehr als 6 Monaten) ausgestellte beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister, erhältlich beim Geburtsstandesamt, immer, wenn Sie in Deutschland geboren sind

  • eine neu (vor nicht mehr als 6 Monaten) ausgestellte Lebenspartnerschaftsurkunde mit Auflösungsvermerk; falls die Auflösung in der Lebenspartnerschaftsurkunde nicht eingetragen ist, Auflösungsurteil mit Rechtskraftvermerk oder Sterbeurkunde

  • eine aktuelle (vor nicht mehr als 14 Tagen ausgestellte) Aufenthaltsbescheinigung des Meldeamtes (keine Meldebescheinigung) mit Angabe des Familienstandes, der Staatsangehörigkeit und des Wohnsitzes. Die Anmeldung allein ist nicht ausreichend. Befindet sich der Hauptwohnsitz in Bad Lippspringe, ist die Aufenthaltsbescheinigung beim Standesamt im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnis­ses erhältlich

  • eine Bescheinigung über die namensrechtliche Erklärung nach § 3 Abs. 1 bis 3 des LPartG (Lebenspartnerschaftsgesetz), sofern Sie während Ihrer Lebenspartnerschaft einen anderen Namen erklärt haben


In folgenden Fällen sollten sie sich auf jeden Fall persönlich beim Standesamt erkundi­gen:

  • ein Partner besitzt eine ausländische Staatsangehörigkeit

  • ein Partner ist nicht im Bundesgebiet geboren

  • ein Partner hat im Ausland geheiratet

  • ein Partner ist im Ausland geschieden worden

  • Mit Auslandsbeteiligung: Wenn einer der beiden Partner nicht die deutsche Staats­angehörigkeit besitzt, so sollten sie in jedem Fall das zuständige Standesamt aufsu­chen und ein persönliches Beratungsgespräch führen. Der Standesbeamte muss bei Auslandsbezug das jeweilige Heimatrecht berücksichtigen. Nicht nur das deutsche Recht ist ständigen Änderungen unterworfen, sondern auch im anzuwendenden aus­ländischen Recht ergeben sich neben zahlreichen Eheschließungsvoraussetzungen auch umfangreiche Richtlinien, die bei der Informationserteilung berücksichtigt wer­den müssen. Da die Gesetze in jedem Land anders sind, kann an dieser Stelle nicht auf die Eheschließungsvoraussetzungen eingegangen werden.

  • Eine persönliche Vorsprache oder die Vorsprache einer beauftragten Person ist erforderlich.


Grundsätzlich gilt, dass die Partner die Eheschließung gemeinsam und persönlich anmelden sollen. Ist einer der Partner aus wichtigem Grund verhindert, so kann er den Anderen bevoll­mächtigen (Vollmacht zur Anmeldung der Eheschließung).

Den Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses erhalten Sie bei allen deutschen Standesämtern sowie bei den deutschen Auslandsvertretungen (Botschaft oder Konsulat).

Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.

Bearbeitungsdauer

Informationen hierzu erhalten Sie von Ihrem Ansprechpartner im Standesamt.