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Elternbeiträge KITA und OGS

Details

Für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen und Offenen Ganztagsschulen haben die Beitragspflichtigen monatliche Elternbeiträge zu den entstehenden Betriebskosten zu zahlen, die nach Höhe des Jahreseinkommens berechnet werden (einkommensabhängige Staffelung).

 

Unter Einkommen ist die Summe der positiven Einkünfte der Beitragspflichtigen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EstG) zu verstehen. Als Einkommen gelten unter anderem auch steuerfreie Einkünfte, Einkünfte aus Minijobs, Unterhaltsleistungen und Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmte öffentliche Leistungen für die Beitragspflichtigen und das Kind.

Maßgeblich für die Bemessung der Beitragshöhe ist das Bruttoeinkommen des Kalenderjahres, in dem die Betreuung stattfindet. Im Rahmen der erstmaligen Berechnung des Jahreseinkommens (Aufnahme des Kindes) oder im Rahmen einer aktualisierenden Berechnung aufgrund von Änderungen in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, sind die prognostizierten Einkünfte des gesamten Jahres zu berücksichtigen, wenn davon auszugehen ist, dass die Einkommenssituation voraussichtlich auf Dauer besteht.

Hiervon abgezogen werden nur die Werbungskosten. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt. Für das 3. und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 EstG zu gewährenden Freibeträge abzuziehen.

Bei Beamten, Richtern und ähnlichen Einkommensbeziehern, die eine beitragsfreie Altersversorgung erhalten, hat der Gesetzesgeber die Hinzurechnung eines pauschalen Betrages in Höhe von 10% der Einkünfte aus dem Beschäftigungsverhältnis vorgesehen.

Alle Änderungen in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, die für die Bemessung des Elternbeitrages maßgeblich sind, sind unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen.

Die Festsetzung des Elternbeitrages erfolgt vorbehaltlich einer späteren Einkommensüberprüfung. Zu diesem Zweck sind die entsprechenden Einkommensnachweise einmal jährlich unaufgefordert einzureichen. Sofern dieser Aufforderung nicht nachgekommen wird, muss ggf. der höchste Elternbeitrag festgesetzt werden.

Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen durch Kinder, die bis zum 30. September das 4. Lebensjahr vollendet haben werden, ist ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres (01.08.) bis zur Einschulung beitragsfrei.

Die Kosten für die Mittagsverpflegung der Kinder in Kindertageseinrichtungen und Offenen Ganztagsschulen sind nicht Bestandteil des Elternbeitrages. Sie werden von den Trägern bzw. von dem Erbringer der Mittagsverpflegung erhoben.

Für die Betreuung mehrerer Kinder (Geschwisterkinder) oder für die Inanspruchnahme mehrerer Betreuungsangeboten (auch Kindertagespflege) ist unter bestimmten Voraussetzungen nur ein Elternbeitrag zu leisten. Es ist nur der Beitrag für das Kind zu zahlen, für das sich der höhere Beitrag ergibt.

Begriffe im Kontext

Elternbeiträge, Elternbeitrag, KITA, OGS, Beitrag, Beiträge