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Beitragsrecht

Details

Für den Neubau von Straßen werden Erschließungsbeiträge (90 % der Ausbaukosten) erhoben. Verbesserungen und Erneuerungen an vorhandenen Straßen werden über Straßenbaubeiträge abgerechnet. Für den Anschluss von Grundstücken an die öffentlichen Abwassereinrichtungen werden Kanalanschlussbeiträge erhoben. Örtliche Rechtsgrundlagen sind die Erschließungsbeitrags-, Straßenausbaubeitrags- und Kanalanschlussbeitragssatzungen. Diese können im Bauamt eingesehen werden.

Hinweise

Tatsächliche oder mögliche Bebauung

Bei einem eingeschossig nutzbaren Grundstück wird dessen Fläche mit dem so genannten Nutzungsfaktor 1 multipliziert. Ist eine zweigeschossige Bauweise zulässig, gilt ein Nutzungsfaktor von 1,25, bei einer dreigeschossigen Bebaubarkeit ein Faktor von 1,5 und so weiter. Wird ein Bau gewerblich genutzt, erhöht sich der Nutzungsfaktor um 0,5. Maßgeblich ist, was der entsprechende Bebauungsplan vorgibt.

Unter Berücksichtigung dieser Nutzungsfaktoren ergibt die Gesamtfläche aller anliegenden Grundstücke die Verteilungsgröße. Diese Verteilungsgröße wird durch die 90 % der Baukosten dividiert und ergibt dann den Umlagesatz, den jeder Anlieger pro Quadratmeter zahlt.

Wann müssen die Beiträge gezahlt werden?

Ein Erschließungsbeitrag wird innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids fällig. Dies gilt auch für den Fall einer Klage. Selbstverständlich ist es unter bestimmten Voraussetzungen auch möglich, die Erschließungsbeiträge in Raten zu zahlen. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an die unter der Rubrik "Kontakt" angegebenen Ansprechpartner.

Auch für Straßen, die noch nicht endgültig ausgebaut sind, darf die Stadt von den Grundstückseigentümern Beiträge verlangen. Natürlich werden diese Vorausleistungen später auf den abschließenden Beitrag angerechnet.

Begriffe im Kontext

KAG, Beitrag, Erschließungsbeitrag, Straßenbaukosten, Erschließungskosten