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Gartenwasserzähler/Abzugszähler, die für gebührenrelevante Zwecke zum Einsatz kommen, müssen alle 6 Jahre mit Ablauf ihres Eichzeitraumes nachgeeicht oder durch neue Zähler ersetzt werden. Der Zählerwechsel ist ebenfalls von einem Fachbetrieb durchzuführen und zu bescheinigen. Erfolgt der Nachweis nicht, kann eine Minderung nicht weiter geltend gemacht werden.